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Wege zur Rehabilitation

  

 

Unterschieden werden zwei grundsätzlich verschiedene Ausgangssituationen der Rehabilitation: die Allgemeine Rehabilitation ("Kur") bei chronischen Erkrankungen und Erschöpfungszuständen sowie die spezifische Anschlussheilbehandlung (AHB) nach schwerer, akuter Erkrankung oder Unfall. In Imnau wird die onkologische AHB nach der Akuttherapie von Krebserkrankungen angeboten.

Allgemeine Rehabilitation - ("Kur")

Nahezu jeder Bundesbürger hat einen Anspruch darauf, die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme ganz oder wenigstens anteilig von einem Träger der Sozialversicherung erstattet zu bekommen. Die Kosten trägt:

  • die Krankenkasse: bei krankenversicherten Rentnern

  • die Rentenversicherung: für Rentenversicherte bzw. diejenigen, die es eine bestimmte Zeit lang waren

  • das Sozialamt: wenn weder eine Kranken- noch eine Rentenversicherung besteht oder bestand

  • der Unfallversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft: nach einem Arbeitsunfall

  • die Beihilfestelle: für Angehörige des öffentlichen Dienstes

  • das Versorgungsamt: für Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigte und Opfer von Gewalttaten

Über die Notwendigkeit von geschlossenen Kuren, Sanatoriumskuren und stationären Heilmaßnahmen entscheidet ein Arzt.

Bei der Wahl des Kurortes können Sie Ihre Wünsche äußern, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Ihr verordnender Arzt kann einen Kurort mit für Ihren Bedarf besonders geeigneten Angeboten empfehlen. Die endgültige Entscheidung wird über Ihren Kostenträger getroffen, mit dem Sie sich rechtzeitig verständigen sollten.


Onkologische Anschlussheilbehandlung (AHB) und Rehabilitation

Eine AHB-Maßnahme zur onkologischen Rehabilitation wird üblicherweise bis zum Ablauf eines Jahres nach der beendeten Primärbehandlung, also nach Chemotherapie, Operation und Bestrahlung, erbracht. Darüber hinaus kann im Einzelfall bis zum Ablauf von zwei Jahren eine weitere Rehmaßnahme erfolgen.


Wie ist eine AHB zu beantragen?

Die Notwendigkeit einer Anschlussheilbehandlung für den Patienten wird vom Krankenhausarzt oder Radiologen festgestellt. Der Krankenhaussozialdienst vereinbart dann noch während Ihres Krankenhausaufenthaltes einen Termin mit Ihnen. Gemeinsam treffen Sie die Auswahl der Rehaklinik und füllen alle dazu notwendigen Anträge aus. Die AHB sollte im Regelfall bis zu 14 Tage nach dem OP-Krankenhausaufenthalt oder dem Ende der Strahlentherapie angetreten werden.

Fragen zu Zuzahlungen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann der Sozialdienst des Akutkrankenhauses beantworten. Darüber hinaus erhalten Sie professionelle Hilfestellung im Umgang mit Formularen und Behörden.


Wie erhalten Sie eine stationäre Rehabilitation?

Sollten Sie über Ihr Akutkrankenhaus oder die Radiologie keine Anschlussheilbehandlung vermittelt bekommen haben, können Sie im Nachhinein selbst einen Antrag auf eine Reha-Maßnahme stellen. Den Antrag erhalten Sie bei ihrer Krankenkasse oder direkt beim Rentenversicherungsträger. Sie bringen den Antrag zu dem Fach- oder Hausarzt Ihres Vertrauens. Dieser muss die Diagnose bestätigen und die Notwendigkeit der Rehabilitation begründen. Für den Kostenträger muss aus der Begründung des Arztes hervorgehen, dass Sie die Rehabilitation für Ihren weiteren beruflichen und privaten Lebensweg, zur Gesundung und zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigen. Sie können den Wunsch nach einer bestimmten Rehaklinik aussprechen und begründen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Allerdings können Sie im Falle einer Ablehnung Widerspruch gegen diese Ablehnung einlegen. Ihrem begründeten Wunsch wird meist wenn möglich stattgegeben.

Sie können den Antrag entweder direkt an die Rentenversicherung oder - zur Weiterleitung - an Ihre Krankenversicherung schicken. Es ist durchaus ratsam, den Antrag persönlich bei Ihrer Krankenversicherung vorbeizubringen. Diese wird Ihnen beim Ausfüllen des Antrages behilflich sein.

Erscheint Ihnen das Verfahren zur Beantragung eines Reha-Aufenthaltes unübersichtlich und kompliziert? Rufen Sie uns an - unter der Telefonnummer 07474/699-360. Wir beraten Sie gerne!

Ist der Antrag auf einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt möglich, wenn Sie bereits eine AHB oder Nachsorgerehabilitation in Anspruch genommen haben?

Nach durchgeführter AHB kann eine weitere stationäre Reha beantragt werden, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht und die nur bei fundierter ärztlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit anerkannt wird.
Anders liegt der Fall bei chronischen Krankheiten. Hier können wiederholte Rehaleistungen erforderlich sein und anerkannt werden. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Leistungen zur erneuten medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach einer vorausgegangenen entsprechenden Rehabilitationsleistung erbracht werden soll. Dringende gesundheitliche Gründe lassen jedoch Ausnahmen zu.



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