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Wege zur Rehabilitation |
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Allgemeine Rehabilitation - ("Kur") Nahezu jeder Bundesbürger hat einen Anspruch darauf, die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme ganz oder wenigstens anteilig von einem Träger der Sozialversicherung erstattet zu bekommen. Die Kosten trägt:
Über die Notwendigkeit von geschlossenen Kuren, Sanatoriumskuren
und stationären Heilmaßnahmen entscheidet ein Arzt.
Eine AHB-Maßnahme zur onkologischen Rehabilitation wird üblicherweise
bis zum Ablauf eines Jahres nach der beendeten Primärbehandlung,
also nach Chemotherapie, Operation und Bestrahlung, erbracht. Darüber
hinaus kann im Einzelfall bis zum Ablauf von zwei Jahren eine weitere
Rehmaßnahme erfolgen. Die Notwendigkeit einer Anschlussheilbehandlung für den Patienten wird vom Krankenhausarzt oder Radiologen festgestellt. Der Krankenhaussozialdienst vereinbart dann noch während Ihres Krankenhausaufenthaltes einen Termin mit Ihnen. Gemeinsam treffen Sie die Auswahl der Rehaklinik und füllen alle dazu notwendigen Anträge aus. Die AHB sollte im Regelfall bis zu 14 Tage nach dem OP-Krankenhausaufenthalt oder dem Ende der Strahlentherapie angetreten werden. Fragen zu Zuzahlungen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann
der Sozialdienst des Akutkrankenhauses beantworten. Darüber hinaus
erhalten Sie professionelle Hilfestellung im Umgang mit Formularen und
Behörden. Sollten Sie über Ihr Akutkrankenhaus oder die Radiologie keine Anschlussheilbehandlung
vermittelt bekommen haben, können Sie im Nachhinein selbst einen
Antrag auf eine Reha-Maßnahme stellen. Den Antrag erhalten Sie bei
ihrer Krankenkasse oder direkt beim Rentenversicherungsträger. Sie
bringen den Antrag zu dem Fach- oder Hausarzt Ihres Vertrauens. Dieser
muss die Diagnose bestätigen und die Notwendigkeit der Rehabilitation
begründen. Für den Kostenträger muss aus der Begründung
des Arztes hervorgehen, dass Sie die Rehabilitation für Ihren weiteren
beruflichen und privaten Lebensweg, zur Gesundung und zur Erfüllung
Ihrer Aufgaben benötigen. Sie können den Wunsch nach einer bestimmten
Rehaklinik aussprechen und begründen. Ein Rechtsanspruch besteht
jedoch nicht. Allerdings können Sie im Falle einer Ablehnung Widerspruch
gegen diese Ablehnung einlegen. Ihrem begründeten Wunsch wird meist
wenn möglich stattgegeben. Erscheint Ihnen das Verfahren zur Beantragung eines Reha-Aufenthaltes unübersichtlich und kompliziert? Rufen Sie uns an - unter der Telefonnummer 07474/699-360. Wir beraten Sie gerne!
Nach durchgeführter AHB kann eine weitere stationäre Reha beantragt
werden, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht und die nur bei
fundierter ärztlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit
anerkannt wird. ![]() |
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